
Verantwortliche müssen nach Art. 30 DS-GVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. Diese Verpflichtung erfordert einen entsprechenden Aufwand und bedingt den Einsatz von Ressourcen. Deshalb empfiehlt es sich, das Verzeichnis über seine Dokumentation hinausgehend zu nutzen, um eine Wertschöpfung zu erzielen. Im Rahmen der Darstellung der Anforderungen an das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten wird erläutert, welche Möglichkeiten einer sinnvollen Nutzung bestehen. Dabei werden Musterverzeichnisse und Handlungsempfehlungen der DSK, des BfDI und der Landesdatenschutzbeauftragten berücksichtigt.